Satzung

Satzung des Vereins “Zukunft & Kultur Mensfelden e.V.”

 

§ 1 Name, Gründung, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen “Zukunft & Kultur Mensfelden”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.

(2) Am 09. Januar 2011 wurde der Verein gegründet.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Sitz des Vereins ist in 65597 Hünfelden-Mensfelden.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Kultur sowie des traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Ausrichtung traditioneller und neuer kultureller Veranstaltungen verwirklicht. Hierbei will der Verein im konstruktiven Dialog insbesondere einen Beitrag zur altersübergreifenden Völkerverständigung leisten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne Ansehen der Person werden.

(2) Der Antrag auf Annahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für den Vereinsbeitritt eines Kindes unter 18 Jahren ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss des Kalenderjahres zulässig ist,
2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis mit Mehrheitsbeschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung - sofern Adresse bekannt - diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
3. durch den Tod.

(4) Die Mitgliederversammlung hat unbeschadet der Streichungsmöglichkeit durch

§3 (3) Absatz 2 das Recht, einer Person die Mitgliedschaft zu entziehen.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. 
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres statt. 
(3) Die Einladung an die Mitglieder hat schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: 
1. Bericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahl des Vorstandes
5. Wahl 2. Kassenwart, 2. Schriftführer, 2. Materialwart
6. Anträge
7. Verschiedenes

(5) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

(6) Über die Versammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, dass der Leiter der Versammlung und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. 
Das Protokoll muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich sein. 

(7) Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich § 5 (9) und (11) sowie § 8, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(8) Von der Mitgliederversammlung kann mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Satzungsänderung beschlossen werden. 
Eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung kann nur beschlossen werden, wenn dazu mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht wurde. Dieser Antrag ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. 
Auch eventuelle Anträge des Vorstandes zur Satzungsänderung müssen der Einladung beigefügt sein. 

(9) Wahlgänge müssen auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes geheim erfolgen.

(10) Abwesende Mitglieder können nur durch eine vorliegende schriftliche Einverständniserklärung gewählt werden. 

(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des 1. Vorsitzenden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den Vorsitzenden verlangt wird. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Mitgliederversammlungen. 

§ 6 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an: 
1. 1. Vorsitzende/r
2. 2. Vorsitzende/r
3. Kassierer/in

(2) Darüber hinaus können dem Vorstand angehören:

4. Schriftführer/in
5. Internetverwalter/in
6. Materialwart/in
7. Pressewart/in

(3) Vorstand des Vereins im Sinne des BGB § 26 sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Sollte auf der Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden, so bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 

(5) Beschlüsse der Vorstandssitzung in allen Vereinsangelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Beschlüsse müssen den Mitgliedern spätestens 14 Tage nach er Sitzung zugänglich sein. 

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben finanzielle Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 01.03. des laufenden Rechnungsjahres möglichst über eine Einzugsermächtigung zu entrichten. 


§ 8 Auflösungsbestimmungen

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins "Zukunft & Kultur Mensfelden" an den Ortsbeirat in Mensfelden. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 9 Schlussbestimmungen

 

Diese von der Gründungsversammlung am 09. Januar 2011 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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